Ansprüche aus gekündigten Prämiensparverträgen mit der Sparkasse drohen zu verjähren

Die Verbraucherzentrale warnt Sparer mit hochverzinsten alten Sparverträgen, die vornehmlich mit den Sparkassen abgeschlossen worden sind, vor einer zum Ende des Jahres am 31.12.2020 ablaufenden Verjährung.

Vor dem Hintergrund des bestehenden Streits zwischen Verbraucherzentralen und Sparkassen, bei denen es um Zinsnachzahlungen für die sog. Prämiensparverträge geht, warnt die Verbraucherzentrale Sparer vor Nachteilen des Abwartens: Zum Jahresende drohten viele Ansprüche auf Zinszahlungen zu verjähren.

Worum geht es?

Prämiensparverträge sind langfristige Sparverträge, die neben einem variablen Zins eine steigende Prämie zugunsten des Sparers enthalten. In aktuellen Zeiten niedriger Zinsen, haben deshalb die Sparkassen eine Vielzahl von Verträgen von sich aus gekündigt.

Ob die Sparkassen kündigen dürfen, ist bereits Gegenstand höchstrichterlicher Entscheidungen gewesen. Viel interessanter sind allerdings damit verbundene Rechtsfragen, ob in den Sparverträgen unzulässige Klauseln zur Zinsanpassung verwendet worden sind und ob deshalb, die Sparkassen verpflichtet sind, diese Zinszahlungen an die Sparer weiterzuleiten. Im Durchschnitt geht es nach den Angaben der Verbraucherschutzzentralen um ca. 4.000 Euro je Vertrag, aber auch teilweise um weitaus höhere Beträge im fünfstelligen Bereich, die den Sparern entgangen sind. Das berichten die Verbraucherschutzzentralen.

Formulierungen zur Zinsanpassung in den Verträgen, „Die Spareinlage wird variabel, zur Zeit mit ... Prozent verzinst“ oder „Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, zur Zeit ... Prozent, am Ende eines Kalenderjahres...“ oder „Die Spareinlage wird variabel, zur Zeit mit ... Prozent verzinst“ sind nach einer Rechtsprechung des BGH aus dem Jahre 2004, bestätigt durch drei aktuelle Entscheidungen des OLG Dresden im Jahr 2020 (vgl. nur zum Az. 5 MK 1/129) unzulässig. Nach Angaben der Bafin sind entsprechende formularmäßige Zinsänderungsklauseln unwirksam, wenn das Institut bei langfristigen Sparverträgen eine inhaltlich unbegrenzte Zinsänderungsbefugnis hat. 

Da die Prämiensparverträge von den Sparkassen vornehmlich im Jahr 2017 gekündigt worden sind, droht zum 31.12.2020 die Verjährung.

Sollten Sie Inhaber/in eines solchen Prämiensparvertrages sein, eröffnen wir Ihnen die Möglichkeit zur Überprüfung der abgeschlossenen Prämiensparverträge und der Wirksamkeit der u.U. hierzu ausgesprochenen Kündigungen.



Bei Rückfragen steht Ihnen hierzu

André D ö t t e l b e c k
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

per E-Mail: doettelbeck@doettelbeck.de oder bogner@doettelbeck.de 

aber auch persönlich / telefonisch in unseren Büros in HammDortmund oder Everswinkel zur Verfügung.